Meldepflicht § 138 AO
Mit seinem Schreiben von 2018 an die Finanzbehörden verschärfte das Bundesministerium für Finanzen die Meldepflichten für Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Meldepflichtig sind Auslandssachverhalte die:
a) Eine mindestens 10% Beteiligung beeinhalten
b) Einen Anschaffungswert von mindestens 150.000 € haben
Die Meldung, gültig für Sachverhalte aus 2018, soll i.d.R. mit der normalen Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Insofern müssen sich Steuerpflichtige bei Abgabe der 2018er Erklärung Gedanken machen ob meldepflichtige Ereignisse vorliegen und falls ja, ob diese gemeldet werden müssen.
Wer meldepflichtige Ereignisse nicht angibt kann neuerdings gemäß § 379 AO für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit mit bis zu 25.000 € statt bislang nur 5.000 € belangt werden. In unserer 10-jährigen Erfahrung mit über 500 Firmengründungen wurde bisher keiner unserer Mandanten mit einer Zahlung im Zusammenhang von Meldepflichtverstößen belangt. Obwohl die Strafandrohung somit eher theoretischer Natur zu sein scheint sollte man sich Gedanken machen wie mit Meldepflichten umzugehen ist.
Mit einer disquotalen Dividendenregelung können Meldepflichten umgangen werden ohne auf Gewinnansprüche zu verzichten. St. Publius berät Sie gerne hierzu.
Ergänzend wichtig zu Wissen ist das auch Kreditinstitute umfangreiche Meldepflichten haben. Konten incl. Kontoständen werden der zuständigen Finanzbehörde gemeldet. Wer allerdings “zuständig” ist lässt sich beeinflussen. Für Firmenkonten von aktiven Gesellschaften mit eigener Steuernummer werden keine Meldungen an die Finanzbehörden der Länder der Gesellschafter getätigt. St. Publius berät Sie gerne wie Sie mit einer Auslandsgesellschaft der Neugier deutscher Behörden Schranken setzen können.