St. Publius

Firmengründung Spanien

Spanische Gesellschaft gründen lassen

St. Publius Mallorca SL

Im Rahmen einer Firmengründung in Spanien beraten wir Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten, Gesellschaftsformen und Steueroptimierung.

Dienstleistungen

Firmengründung

Firmengründung an jedem Ort in Spanien (spanische SL, SA, Holding, Stiftung…)

  • Die spanische S.L. (Sociedad de responsabilidad limitada) ist gemäss ihrer Rechtsform der deutschen GmbH vergleichbar, jedoch gibt es wesentliche Unterschiede, wie zum Beispiel das niedrige Mindestgründungskapital von 3.000 EUR.

Die S.L. ist dank ihres niedrigen Gründungskapitals eine ideale Alternative zu einer deutschen GmbH, die ein Gründungskapital von 25.000 EUR hat. Seit der Europäische Gerichtshof die Gründungstheorie und nicht mehr die Sitztheorie für alle EU Länder als verbindlich festschreibt, kann eine spanische SL ohne Umwandlung in Deutschland Aktivitäten ausüben.

  • Spanischer Gesellschaftssitz (auf Wunsch organisieren wir eine Büroadresse)
  • Verwaltung von Gesellschaften, Geschäftsführung, Sitz, Vollmachtsvertretung, Buchhaltung
  • Spanische Holding Strukturen
  • Holding / Treuhandstrukturen
  • Auflösung/Liquidation von Gesellschaften
  • Abfrage und Reservierung des Gesellschaftsnamen beim spanischen Handelsregister
  • Erstellung der Statuten (Gesellschaftssatzung), Geschäftsführer
  • Vorbereitung des Notartermins, Wahrnehmung des Notartermins. Wichtig, Sie als Mandant müssen nicht nach Spanien reisen, sondern unsere Steuerberater und Rechtsanwälte erledigen für sie alle Angelegenheiten in Spanien.
  • Bankkonto für die SL bei einer spanischen Bank
  • Beantragung der spanischen Steuernummer (CIF)
  • Anmeldung der Mitarbeiter
  • Anmeldung der NIE

Wie schnell wird die NIE-Nummer benötigt?

Aktuell gelten folgende ungefähre(!) Wartezeiten beim Amt:

  • NIE-Nummer „Persönlich“: 3-5 Wochen
  • NIE-Nummer „Unkompliziert“: 1-2 Wochen
  • NIE-Nummer „Aus dem Ausland“: 1-2 Wochen, sobald uns alle Unterlagen vorliegen

Spanien Gesellschaft gründen

Anmeldung der Residencia

Wenn man vorhat, langfristig auf Mallorca zu leben und zu arbeiten, musst man sich mit einigen Behördengängen auseinandersetzen, darunter auch die Beantragung der Residencia. Die Residencia ist eine begehrte kleine grüne Karte, die man benötigt, um dauerhaft in Spanien zu leben. Um die Residencia zu beantragen, muss man zuerst eine NIE-Nummer (Número de Identidad de Extranjero) beantragen.

Lex Beckham

Das „Sonderregime für zeitweilig in Spanien ansässige Berufstätige” („Régimen especial para trabajadores desplazados a España“, in der Umgangssprache auch als „Lex Beckham“ bezeichnet) bietet in der Mehrzahl der Anlassfälle weitaus günstigere Bedingungen als das allgemeine Steuergesetz. Im Folgenden legen zeigen wir die, Anforderungen sowie andere Sachverhalte dar, welche zu berücksichtigen sind, wenn man dieses Sonderregime in Anspruch nehmen möchte.

Zum 1. Januar 2023 wurde die Voraussetzungen und senkte die Steuerlast reformiert. Diese wichtige steuerliche Reformierung ist Teil des spanischen „Start-up“-Gesetzes vom 13. Dezember 2022. Die Änderungen betreffen sowohl die Voraussetzung bei der Anwendung als auch die konkrete Besteuerung. Spanien bietet somit für eine Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes günstigere Bedingungen als bislang.

Natürliche Personen, die aufgrund ihres Umzugs nach Spanien hier steuerlich ansässig werden, werden damit zu Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF – Impuesta sobre la Renta de las Personas Físicas). Jedoch steht ihnen die Option offen, nur für ihre spanischen Einkünfte und Vermögen besteuert zu werden, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Die Anwendung bringt folgende Vorteile:

  • Der Besteuerung wird auf das in Spanien erzielte Einkommen beschränkt.
  • Das Jahreseinkommen in Spanien wird pauschal bis 600.000 Euro, mit einem Steuersatz von 24 Prozent, darüber 47 Prozent, berechnet.
  • Diese Besteuerung beschränkt sich auf das erste Steuerjahr der Ansässigkeit und die fünf darauffolgenden Steuerjahre, es sei denn, in diesem Zeitraum würde sich ein Sachverhalt ergeben, der zum Ausschluss aus dem Sonderregime führt oder der Steuerpflichtige würde aus eigenen Stücken auf das Sonderregime verzichten.
  • Als erstes Steuerjahr gilt jenes Jahr, in dem aufgrund einer Anwesenheit von mehr als 183 Tagen die Ansässigkeit erworben wird. Daher kann das Sonderregime in der Praxis für bis zu sechs aufeinander folgenden Jahren in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen:

  • Der Steuerpflichtige darf in den fünf Steuerjahren vor dem Jahr, in dem der Umzug nach Spanien vollzogen wird, nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Wenn vorher eine Besteuerung aufgrund der Einkommensteuer für Nichtresidenten stattgefunden hat (z.B. aufgrund der Einkommensteuer für Nichtresidenten stattgefunden hat (z.B. aufgrund von Immobilieneigentum in Spanien), stellt dies kein Hindernis dar.
  • Bisher musste ein wirtschaftlicher Grund für den Umzug eines Arbeitnehmers nach Spanien vorliegen. Ein Nachweis, dass dessen Anwesenheit im Land notwendig ist (z. B. aufgrund einer Expansion des Unternehmens), war erforderlich. Nun kann der Zuzug allein mit der Begründung „Fernarbeit“ erfolgen.
  • Schon bisher griff die Regelung auch bei Personen, die nach Spanien umziehen, um als Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu tätig zu sein, dabei galt jedoch eine Beteiligungs-Höchstgrenze von 25 Prozent. Diese wird aufgehoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft nach spanischer Definition wirtschaftlich aktiv ist.
  • Darüber hinaus kann „Lex Beckham“ im Regelfall zusätzlich auf Ehepartner sowie Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit nach Spanien auswandern.

Firma gründen Spanien holding

Melilla und Ceuta

Ceuta und Melilla werden selten als Steueroasen genannt und sind es auch tatsächlich nicht. Allerdings gewährt die spanische Regierung aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage eine Steuerbefreiung von 50% sowohl für Firmen- als auch für persönliches Einkommen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die in den spanischen Exklaven ansässig sind, nur die Hälfte der Körperschafts- und Einkommensteuern zahlen.

Ob es wirklich lohnenswert ist, in eine dieser Städte zu ziehen, ist fraglich, könnte aber eine Option für diejenigen sein, die aus verschiedenen Gründen ihren Wohnsitz in Spanien behalten müssen. In diesem Fall zahlen sie nur die Hälfte der Steuern, etwa 12,5% Körperschaftssteuer, 11-13% auf Dividenden und 12% auf Einkommen bis zu 20.200€ (danach 15-22,5%). Die Kosten für eine Wohnimmobilie, die für den Wohnsitz erforderlich ist, sind in Ceuta und Melilla sehr niedrig, da diese Städte als relativ günstig gelten.

Konkret würden die Steuersätze in den ersten beiden Jahren 7,5% und ab dem dritten Jahr 12,5% betragen. Ähnlich wie auf den Kanarischen Inseln gehören Unternehmen in Ceuta und Melilla nicht zum EU-Umsatzsteuergebiet, sondern zahlen niedrige lokale Mehrwertsteuern von 0,5% bis 10%. Darüber hinaus sind Ceuta und Melilla Freihäfen, in denen der Warenumschlag zoll- und steuerfrei erfolgen kann. Das macht sie auch für Import-Export-Unternehmen durchaus interessant. Die Halbierung der Steuern gilt immer dann, wenn eine minimale Präsenz in Ceuta besteht, d.h. etwas mehr als nur eine Briefkastenfirma.

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