ATAD Warnung

Wer Deutschland verlässt ist gemäß § 6 Abs. 1 AStG zur Versteuerung seines Vermögenszuwachses verpflichtet. Im Jahr 2006 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift angepasst. Seither wird die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet, sofern der Steuerpflichtige in ein EU- oder EWR-Land umzieht.

Das neue Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATA-DUmsG) soll für Wegzugsfälle gelten, die ab dem 01.01.2020 verwirklicht werden. Diese sieht eine Wiedereinführung der Wegzugsbesteuerung auch bei Wegzug innerhalb der EU vor. Die anfallenden Steuern dürfen auf Antrag in 7 Jahresraten gezahlt werden. Bei einem Wegzug bis zum 31.12.2019 soll das aktuelle Recht maßgeblich bleiben.

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