Steuern in Dubai
0 %, 9 % oder eine Sonderregelung? Dubai bietet attraktive steuerliche Rahmenbedingungen. Welche Firmensteuer tatsächlich anfällt, hängt jedoch von der Gesellschaft, ihren Einkünften und den Voraussetzungen für Erleichterungen ab. Maßgeblich ist grundsätzlich das Körperschaftsteuerrecht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).
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Die Firmensteuersätze im Überblick
| Regelung | Besteuerung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Reguläre Körperschaftsteuer | 0 % bis 375.000 AED; 9 % auf den darüberliegenden Teil | Steuerpflichtiges Einkommen je Steuerperiode, nicht Umsatz |
| Qualifizierte Freezone-Gesellschaft | 0 % auf qualifizierende Einkünfte; 9 % auf steuerpflichtige nicht qualifizierende Einkünfte | Sonderstatus und laufende Voraussetzungen; keine allgemeine 375.000-AED-Nullsatzgrenze in diesem Sonderregime |
| Small Business Relief | Bei wirksamer Wahl Behandlung ohne steuerpflichtiges Einkommen | Bis 3 Mio. AED Umsatz in der relevanten und den vorangegangenen Steuerperioden; weitere Voraussetzungen |
| Große multinationale Gruppen | Ergänzungssteuer auf eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % | Gesonderte Konzernregelung; kein allgemeiner Steuersatz für kleine Firmen |
Die Regelungen sind nicht beliebig kombinierbar. Eine Gesellschaft muss zunächst dem zutreffenden System zugeordnet werden. Sondervorschriften für bestimmte Branchen und steuerbefreite Personen bleiben gesondert zu prüfen.
1. Reguläre Firmensteuer: 0 % und 9 %
Für regulär besteuerte Unternehmen bleibt der Teil des steuerpflichtigen Einkommens bis 375.000 AED mit 0 % besteuert. Nur der darüberliegende Teil unterliegt grundsätzlich 9 %. Das betrifft typischerweise Mainland-Unternehmen und Freezone-Gesellschaften, die nicht unter das qualifizierte Freezone-Sonderregime fallen.
Ausgangspunkt ist das buchhalterische Ergebnis, das nach den steuerlichen Regeln angepasst wird. Deshalb sind Umsatz, handelsrechtlicher Gewinn und steuerpflichtiges Einkommen nicht gleichzusetzen. Quelle: UAE Government – Corporate Tax.
Rechenbeispiele im regulären System
- 300.000 AED steuerpflichtiges Einkommen: 0 AED Körperschaftsteuer.
- 500.000 AED steuerpflichtiges Einkommen: (500.000 − 375.000) × 9 % = 11.250 AED.
- 1.000.000 AED steuerpflichtiges Einkommen: (1.000.000 − 375.000) × 9 % = 56.250 AED.
Vereinfachte Beispiele ohne weitere Entlastungen, Steueranrechnungen oder Sonderregeln. Bei 1 Mio. AED steuerpflichtigem Einkommen beträgt die rechnerische Belastung damit 5,625 % dieses Einkommens.
2. Freezone: Wann gelten tatsächlich 0 %?
Eine Freezone-Firma ist nicht allein wegen ihres Standorts steuerfrei. Für den Status als Qualifying Free Zone Person müssen unter anderem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, die Art der Einkünfte und die steuerlichen Dokumentationsanforderungen passen. Dies gilt auch für IFZA-Gesellschaften.
Im Sonderregime werden qualifizierende Einkünfte mit 0 % und steuerpflichtige nicht qualifizierende Einkünfte grundsätzlich mit 9 % besteuert. Die reguläre Nullsatzgrenze von 375.000 AED gilt für letztere nicht. Die Regeln zur Einordnung der Einkünfte und zu zulässigen Nebeneinkünften müssen gemeinsam geprüft werden.
Ausländische Kunden oder eine Rechnung in Fremdwährung machen einen Umsatz nicht automatisch qualifizierend. Insbesondere bei Beratung, Dienstleistungen, Handel, Immobilien und verbundenen Unternehmen kommt es auf die konkrete Tätigkeit und Transaktion an.
Erforderlich sind unter anderem angemessene wirtschaftliche Substanz, fremdübliche Geschäftsbeziehungen und die vorgeschriebenen Nachweise. Ein Verstoß kann zum Verlust des begünstigten Status führen. Quelle: Federal Tax Authority – Free Zone Persons.
Mehr zum Standort: Freezone Dubai und Vorteile der IFZA.
3. Small Business Relief: Entlastung kleiner Unternehmen
Small Business Relief ist ein Wahlrecht für berechtigte ansässige Steuerpflichtige. Bei wirksamer Inanspruchnahme wird das Unternehmen für die betreffende Periode so behandelt, als habe es kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt.
Die maßgebliche Grenze beträgt 3 Mio. AED Umsatz in der betreffenden und allen vorangegangenen relevanten Steuerperioden. Es handelt sich um eine Umsatzgrenze, nicht um einen steuerfreien Gewinnbetrag. Die Entlastung muss in der Steuererklärung gewählt und die Berechtigung belegt werden. Registrierung und Erklärung bleiben erforderlich. Quelle: FTA-Mitteilung vom 3. August 2026.
Qualifying Free Zone Persons und bestimmte Unternehmen großer multinationaler Gruppen sind ausgeschlossen. Nicht qualifizierte Freezone-Gesellschaften können bei erfüllten Voraussetzungen infrage kommen. Die Regelung ist zeitlich befristet: Der veröffentlichte FTA-Leitfaden nennt Steuerperioden mit Ende bis zum 31. Dezember 2026. Für spätere Perioden muss eine geltende Verlängerung anhand der aktuellen Rechtsgrundlage bestätigt werden. Quelle: FTA – Small Business Relief.
4. Mindestbesteuerung großer Konzerne
Seit Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2025 gilt für erfasste multinationale Gruppen eine Domestic Minimum Top-up Tax. Sie zielt auf eine effektive Mindestbesteuerung von 15 %. Erfasst werden grundsätzlich Gruppen mit mindestens 750 Mio. Euro konsolidiertem Umsatz in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Die Berechnung folgt eigenen Regeln. Quelle: Reuters zur Einführung der UAE-Mindestbesteuerung.
5. Umsatzsteuer ist eine andere Steuer
Die Umsatzsteuer (VAT) beträgt in den VAE grundsätzlich 5 %. Sie wird auf bestimmte Lieferungen und Leistungen erhoben und ist von der Besteuerung des Unternehmensgewinns zu unterscheiden. Auch eine Firma mit 0 AED Körperschaftsteuer kann umsatzsteuerliche Pflichten haben. Für einzelne Umsätze gelten besondere Regeln. Quelle: UAE Government – Taxation.
6. Unternehmer, Gehälter und private Einkünfte
Natürliche Personen fallen bei unternehmerischer Tätigkeit in den VAE grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer, wenn der entsprechende Jahresumsatz 1 Mio. AED überschreitet. Gehälter sowie persönliche Investment- und Immobilieninvestment-Einkünfte im Sinne der gesetzlichen Definition zählen dafür nicht als unternehmerische Tätigkeit. Diese Umsatzgrenze ist weder die 375.000-AED-Einkommensgrenze noch die 3-Mio.-AED-Grenze für Small Business Relief. Quelle: FTA – Natural Persons.
7. Pflichten auch ohne Steuerzahlung
0 % Besteuerung bedeutet nicht, dass keine Unterlagen oder Erklärungen notwendig sind. Zu prüfen sind insbesondere:
- Fristgerechte Registrierung und zutreffende steuerliche Einordnung
- Nachvollziehbare Buchhaltung und Dokumentation der Geschäftsvorfälle
- Steuererklärung und gegebenenfalls rechtzeitige Wahl einer Entlastung
- Nachweise für Freezone-Status, Geschäftstätigkeit und verbundene Parteien
- Gegebenenfalls Prüfungspflichten für den Jahresabschluss
Erklärung und Zahlung sind grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Ende der Steuerperiode fällig. Bei einem Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2025 ist dies grundsätzlich der 30. September 2026. Quelle: FTA – Erklärungs- und Zahlungsfristen.
8. Internationale Steuerfragen mitplanen
Eine Dubai-Lizenz beantwortet nicht automatisch, wo die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter steuerpflichtig sind. Wohnsitz, tatsächliche Geschäftsführung, Betriebsstätten und grenzüberschreitende Zahlungen müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine belastbare Planung stimmt die UAE-Regeln mit der steuerlichen Situation in anderen betroffenen Ländern ab.
Informationsstand: September 2026. Allgemeiner Überblick; die Anwendung hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Steuerperiode ab.
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