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Steht die Selbstständigkeit ins Haus oder soll ein Start-Up mit Geschäftspartnern gegründet werden, ist der erste Schritt neben einem Businessplan immer die Wahl der Rechtsform. Diese hängt maßgeblich von den zu erwartenden Umsätzen, dem Bedarf an Mitarbeitern und dem Kapitalfluss ab, dabei ist die englische Limited eine häufig genutzte Wahl, da sie in ihren Regularien wesentlich "lockerer" ist als die Äquivalente aus Deutschland.
Die Gründung einer Ltd ist von Deutschland aus möglich, wobei hier die identischen Gesetzgebungen gelten, wie bei einer Gründung in Großbritannien. Sie zählt als Kapitalgesellschaft und benötigt, anders als zum Beispiel eine GmbH, lediglich 1 Euro Startkapital. Das deutsche Äquivalent zur Limited ist im Übrigen die UG (Unternehmergesellschaft). Bei der Limited wird hingegen keine Beglaubigung durch einen Notar fällig, dafür muss sie vorerst im englischen Unternehmensregister eingetragen werden.
Diese Eintragung muss zwingend mit einer gültigen Adresse in Großbritannien einhergehen, hier werden aufgrund der geringen Mietkosten häufig nur 1-Zimmer-Büros oder Briefkästen gewählt. Ist der Hauptsitz des Unternehmens in Deutschland, muss zwingend auch eine Gewerbeanmeldung erfolgen, zusätzlich muss auch im Handelsregister eine Eintragung getätigt werden. Der Name des Unternehmens kann im Anschluss komplett frei gewählt werden, jedoch muss, ähnlich wie bei einer GmbH oder AG, immer der "Limited" Zusatz am Ende des Unternehmensnamens geführt werden. Zudem müssen die Positionen zwingend besetzt werden:
Unter Umständen muss zum Abschluss des Geschäftsjahres ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden, da die Jahresabschlüsse nach englischer Buchhaltung durchgeführt werden müssen. Bestehen rechtliche Streitigkeiten oder Unklarheiten, sollten immer Anwälte aus Großbritannien mit der Klärung der Sachlage beauftragt werden. Diese können selbstverständlich auch steuerlich geltend gemacht werden. Ist der primäre Geschäftsbetrieb einer Limited in Deutschland, müssen auch in Deutschland Steuern abgeführt werden. Der voraussichtlich primäre Geschäftsbetrieb muss bereits bei oder kurz nach der Gründung einer Ltd angegeben werden. IHK Beiträge werden dann natürlich ebenso fällig. Der bei der Gründung eingereichte Gesellschaftervertrag erfordert keine vorgegebene Schriftform, muss jedoch komplett in englischer Sprache verfasst werden.