St. Publius

GmbH auflösen: in 4 Wochen aus Handelsregister löschen

Sie sind Geschäftsführer und/oder Gesellschafter und möchten Ihre GmbH nicht mehr weiterbetreiben? Eine normale Löschung dauert Ihnen zu lange?

Löschen Sie mit St. Publius in nur 4 Wochen aus dem Handelsregister:

  • um sich von Altlasten zu lösen
  • um sich neuen Projekten zuzuwenden
  • mit einer neuen GmbH durchzustarten
  • lange “normale” Prozeduren zu vermeiden

St. Publius führt mit Ihnen eine GmbH Schnelllöschung durch!

  • Auch GmbH`s mit schlechter Bonität
  • schnelle Entlastung des Geschäftsführers & Geschäftsführers

Aufgrund internationaler Erfahrung führt St. Publius mit Ihrer GmbH ein Cross-Merger-Verfahren durch. Nach erfolgreicher Verlagerung Ihrer GmbH kann diese kurzfristig aus dem deutschen Handelsregister gelöscht werden. Auf Wunsch werden als Gesellschafter & Geschäftsführer entlassen und die neuen Investoren übernehmen Ihre Firma. Die Übernahme wird von erfahrenen Anwälten begleitet.

Ersparen Sie sich die Strapazen einer normalen GmbH Schließung die Jahre in Anspruch nehmen kann!

Unser Kundenberater informiert Sie gerne telefonisch unverbindlich über Details.

Weitere Informationen zur GmbH Löschung:

“cross border mergers” – eu direktive 2005/56/ec

1. Projekthintergrund und Beschreibung

Die Löschung einer nicht mehr benötigten GmbH (oder U.G. haftungsbeschränkt), ist einer der langwierigsten und kompliziertesten Vorgänge im deutschen Gesellschaftsrecht überhaupt. Vielen Unternehmern ist nicht bekannt, dass vor der Liquidierung der Gesellschaft ein Sperrjahr abzuwarten ist, in dem Gläubiger Forderungen gegenüber der GmbH geltend machen können. In der Praxis vergehen ca. 18 Monate (oftmals bis zu zwei Jahre) bis zur Löschung der Gesellschaft. Neben dem zeitlichen Aspekt und den damit verbundenen Kosten, können sich für Gesellschafter und Geschäftsführer erhebliche Rechtsunsicherheiten ergeben.

Um diese Situation zu vermeiden, wird die kalte, grenzüberschreitende Verschmelzung „Cross Border Mergers“ angewandt, mit der eine deutsche Gesellschaft innerhalb von drei Wochen gelöscht wird. Dabei wird die zu verschmelzende Gesellschaft mit einer englischen Private Limited Company verschmolzen. Der Unternehmenssitz wird nach England verlegt und die Gesellschaft wird aus dem deutschen Handelsregister gelöscht.

2. Rechtlicher Kontext

Die EU-weite Regulierung zur Verschmelzung von EU-Unternehmen erlaubt es einer Kapitalgesellschaft, ihren Sitz in ein anderes EU-Land zu verlegen, in dem ein für den Unternehmer vorteilhafteres Rechtssystem gilt.

Am 05.11.2002 hat der EuGH entschieden, dass die mit den EG-Verträgen begründete Niederlassungsfreiheit auch für Unternehmen gilt. Seitdem können deutsche Unternehmer sich für eine Rechtsform eines beliebigen EU-Mitgliedsstaats entscheiden.

Diese Niederlassungsfreiheit gilt naturgemäß nicht nur bei Neugründung, sondern – in Analogie zur Niederlassungsfreiheit einer natürlichen Person innerhalb der EU – auch für bereits bestehende juristische Personen wie die GmbH. Das bedeutet, dass die Umwandlung einer GmbH in eine Limited von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde ebenso wenig unterbunden werden kann wie etwa die einer GmbH in eine deutsche AG oder Kommanditgesellschaft.

3. Projektumfang

Unsere Kanzlei arbeitet von London aus. Bei Verschmelzungen deutscher Gesellschaften involvieren wir i.d.R. einen deutschen Rechtsanwalt. Bei Verschmelzungen europäischer Gesellschaften mit anderem Sitzstaat untereinander arbeiten wir mit entsprechenden Anwälten in den Sitzstaaten zusammen.

Im Rahmen unseres Mandats erstellen wir die Merger-Verträge, die wir an einen –vom Mandanten zu benennenden- Notar übersenden. Der Kaufpreis für die englische Limited ist ebenso im Honorar inkludiert, wie die Gestellung des Registergerichts und die anschließende Löschung der Limited (falls gewünscht).

4. Ablauf

  1. Nach einem ersten, unverbindlichen Beratungsgespräch, prüfen wir gemeinsam, ob die Verschmelzung für Ihre Gesellschaft angewandt werden kann.
  2. Erlauben die Rahmenbedingungen, dass wir Ihren Auftrag übernehmen, senden wir Ihnen das Mandat, einen Fragebogen und die Kostennote zu.
  3. Folgende Unterlagen benötigen wir von Ihnen:
    • Handelsregisterauszug der zu löschenden Gesellschaft (Kopie ist ausreichend)
    • Eine Kontensaldenliste / einfache Bilanz zu dem Verschmelzungsstichtag vorausgehenden Kalendertag (kein Jahresabschluss, keine Anhänge und Erklärungen erforderlich) *
    • Den ausgefüllten Fragebogen, den Sie von uns per Email erhalten haben.


    *Bitte beachten Sie, dass die Bilanz vom Geschäftsführer unterzeichnend werden muss und dass der Name der Gesellschaft auf der Bilanz ersichtlich ist. Eine einfache Aufstellung der Vermögenswerte ist ausreichend, diese muss nicht zwingend vom Steuerberater erstellt werden.
  4. Nachdem wir die benötigten Unterlagen von Ihnen erhalten haben, erstellen wir die benötigten Merger-Verträge. Diese müssen von allen Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaft unterzeichnet werden und von einem Notar Ihres Vertrauens beurkundet werden.
  5. Der Notar leitet die Schriftstücke an das Registergericht weiter. Wir reichen die erforderlichen Unterlagen beim Company House in England ein. Die Limited-Anteile werden an die GmbH-Gesellschafter im Verhältnis ihrer jeweiligen GmbH-Beteiligung übertragen. Nach drei Wochen ist die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Die Verschmelzung wird vom englischen Handelsregister bestätigt.

5. Voraussetzungen

Das „Cross-Border-Mergers“ Verfahren bietet sich als rechtlich einwandfreie Methode, Ihre Gesellschaft schnell, kostensparend und geordnet zu löschen. Wenn jedoch für Ihr Unternehmen eine Insolvenzanmeldungspflicht besteht, ein Auflösungbeschluss bereits ergangen ist, oder die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist, müssen wir Ihr Mandat ablehnen.

Zur Frage, wann genau Zahlungsunfähigkeit vorliegt, hat der BGH konkretisiert, dass diese dann zu bejahen ist, wenn es der GmbH voraussichtlich nicht möglich sein wird, innerhalb von 3 Wochen mindestens 90 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen - BGH IXZR 123/04 v. 24.05.2005.

6. Vorteile

  • Gesellschaften können auch mit bestehenden Verbindlichkeiten verschmolzen und anschließend in England gelöscht werden, anders als bei einer Liquidierung nach deutschem Gesellschaftsrecht.
  • Erhebliche Kostenersparnis durch Wegfall des Sperrjahrs. Keine laufende Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung, Zwangsbeiträge bei der IHK, Erstellung der Offenlegungsbilanz, Bilanzveröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, etc.
  • Kein Zwang zur Insovenzanmeldung in England. Eine Frist von drei Wochen ist in England nicht verankert, das Unternehmen darf weitergeführt werden, solange Gläubiger nicht mit Vorsatz zu Schaden kommen.
  • Schnelle Löschung: Nur drei Wochen bis zur Löschung in Deutschland. Die englische Limited kann nach einer Wartezeit von drei Monaten einfach gelöscht werden. Die Löschung der Limited wird nur im englischen Amtsblatt veröffentlicht, nicht aber in Deutschland.
  • Postzustellung und Gerichtsstand ist England. Etwaige Gläubiger haben sich an ein englisches Gericht zu wenden.
  • Keine Belegaufbewahrungspflicht. Sämtliche Unterlagen der Gesellschaft können in England aufbewahrt werden.
  • Anonyme Lösung. Der Director (Geschäftsführer) kann sein Amt ohne Einhaltung von Fristen niederlegen, ohne dass ein neuer Director benannt werden muss und ohne Einschaltung eines Notars. Der Name des/der Gesellschafter wird im englischen Handelsregister nicht veröffentlicht.
  • Keine steuerlichen Negativwirkungen, wie bei der Liquidierung.

7. Steuerlicher Kontext

Die grenzübergreifende Verschmelzung zieht keine steuerlichen Negativwirkungen mit sich, wie es bei einer Liquidierung oft der Fall ist (z.B. durch die Auflösung der stillen Reserven), da keine Liquidierung stattfindet.

Das Restvermögen der Gesellschaft, das die Schulden übersteigt, kann zum Stichtag der Schlussbilanz an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sofern es sich nicht um Stammkapital handelt, ist hierauf Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,375 Prozent zu zahlen.

Andernfalls geht Vermögen, das sich zum Verschmelzungsstichtag in Besitz der GmbH befindet, auf die englische Limited über. Hat die Gesellschaft nach wie vor Vermögen in Deutschland (z.B. Liegenschaften), kann gegen dieses auch nach der Verschmelzung noch in Deutschland vollstreckt werden.

Die englische Limited, wird im Rahmen des Cross Border Mergers Rechtsnachfolger der deutschen Gesellschaft. Bilanziell zieht die Verschmelzung eine Bilanzverlängerung nach sich, wobei die Aktiva und Passiva der GmbH an die (Eröffnungs-) Bilanz der Limited angehängt werden.

Das Stammkapital der GmbH wird dabei in eine Kapitalrücklage umgewidmet, die anschließend aufgelöst und an die Gesellschafter ausgezahlt werden kann, dies passiert auf Gesellschafterebene steuerfrei, sofern der Gesellschafter den jeweiligen Anteil bei Gründung der Gesellschaft in entsprechender Höhe eingezahlt hat.

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